Gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn er planmäßig auf die Wiederveräußerung der angeschafften Grundstücke gerichtet ist bzw wenn die Anschaffung zum Zweck der Weiterveräußerung im gleichen Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung erfolgt. Er kann auch dann vorliegen, wenn erst aufgrund eines später - nach dem Grundstückskauf - gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien umgesetzt wird. Es kommt sohin nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaften an. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann also auch dann vorliegen, wenn der Wille zum planmäßigen Abverkauf erst nach der Errichtung der Wohnungen entstanden ist.