Werden Eigentumswohnungen in einem bestimmten Gebäude erworben, so ist für die Beurteilung des Grundanteils iSd § 2 GrundanteilV darauf abzustellen, ob das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, bis zu oder mehr als zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Die hier in Rede stehende Wohnanlage besteht aus vier Baukörpern, die durch Tiefgarage, Stiegenhäuser und Dächer ineinander integriert sind. Die Baukörper bilden äußerlich gesehen den Großbuchstaben E, die Wohnanlage ist daher bei der gebotenen Beurteilung nach bautechnischen Kriterien ein einheitliches Gebäude. Da sich die gegenständliche Eigentumswohnung somit in einem Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten befindet, ist von den Anschaffungskosten ein Grundanteil von 30 % auszuscheiden.