Zusammenfassung: Gegenständlich geht der erkennende Senat der Frage nach, ob ein unleidliches Verhalten darin zu sehen ist, dass ein Mieter konsenslos Räume in Bestand nimmt und nutzt. Ist eine vorzeitige Lösung des Bestandvertrages zu rechtfertigen?
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 MRG; § 1118 ABGB