Zusammenfassung: In Hinblick auf "Stapelparker" und entsprechende Erhaltungspflichten hatte sich der OGH differenzierend mit der Frage zu befassen, ob technische Vorrichtungen und die reine Stellfläche einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 WEG; § 28a Abs 1 Z 1 WEG