§ 472 ABGB; § 523 ABGB
Der OGH stellt in angesprochener Rechtssache eindeutig klar, dass bei der Bauführung auf fremdem Grund zwingend die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegen muss, was auch als Vorfrage des Verwaltungsverfahrens zu sehen ist.