Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass im Falle einer genehmigungslosen Widmungsänderung die Eigentumsfreiheitsklage dem einzelnen Wohnungseigentümer offensteht, wobei alleine die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung Gegenstand des Verfahrens ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG; § 523 ABGB