Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht mit der Verfassungskonformität des § 16 Abs 2 MRG hinsichtlich der Anwendung des Richtwertmietzinses auf Luxus-Altbauwohnungen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 MRG