§ 28 Abs 1 WEG
In der vorliegenden Entscheidung hat der OGH die Frage zu klären, wer für die Sanierungskosten des Balkons aufzukommen hat. Diesfalls war es strittig, ob die Balkonsanierung unter die Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses fällt oder als ernster Schaden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt zu werten ist. Mit Anmerkungen von Mag. Simone Maier-Hülle, RA in Wien.