§ 23 Abs 1 UmgrStG; § 26 Abs 4 UmgrStG; § 1 GrEStG; § 4 GrEStG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob bei der Übertragung von Vermögen der Gesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Kommanditisten § 23 Abs 1 UmgrStG (Zusammenschluss) anzuwenden ist.
§ 23 Abs 1 UmgrStG; § 26 Abs 4 UmgrStG; § 1 GrEStG; § 4 GrEStG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob bei der Übertragung von Vermögen der Gesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Kommanditisten § 23 Abs 1 UmgrStG (Zusammenschluss) anzuwenden ist.