§ 4 EStG 1988
Wird ein angeschafftes oder hergestelltes Gebäude teils für betriebliche, teils für private Zwecke genutzt, so sind Verbindlichkeiten, die iZm dem Erwerb oder der Herstellung eingegangen werden nur nach Maßgabe der betrieblichen Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs- und Privatvermögen aufzuteilen. Der VwGH stellt in diesem Erk klar, dass es auf die Art der Finanzierung des betrieblichen bzw privat genutzten Teils des Gebäudes ankommt.