§ 8 Abs 2 KStG 1988
Der VwGH hatte im gegenständlichen Fall zu entscheiden, ob der Verzicht auf fremdübliche Mietzinszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
VwGH 24.9.2007, 2004/15/0166
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Der VwGH hatte im gegenständlichen Fall zu entscheiden, ob der Verzicht auf fremdübliche Mietzinszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
VwGH 24.9.2007, 2004/15/0166