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E 56 Hausverwalter: Keine Selbsthilfe mit der Waffe gegen Taubenplage

Aktuellste LeitsätzeWohn- und Mietrechtimmolex 2007/56immolex 2007, 120 - 121 Heft 4 v. 1.4.2007

§ 8 WaffG; § 25 WaffG

Bereits ein einziger Vorfall (in concreto: Abwehr von Tauben mit einem Luftdruckgewehr) kann so starke Zweifel an der Verlässlichkeit des Hausverwalters begründen, die den Entzug des Waffenpasses rechtfertigen.

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