§ 61 GBG
Eine Absicherung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückübereignung eines Grundstücks durch eine Streitanmerkung ist nicht möglich.
OGH 27.09.2006, 7 Ob 213/06h
§ 61 GBG
Eine Absicherung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückübereignung eines Grundstücks durch eine Streitanmerkung ist nicht möglich.
OGH 27.09.2006, 7 Ob 213/06h