§ 80 BDG 1979; § 12 Abs 2 DVG 1984; § 80 Abs 9 BDG 1979
§ 80 Abs 5 Z 1 BDG 1979, der die verpflichtende Rückstellung einer Dienstwohnung bei der Ruhestandsversetzung eines Beamten vorsieht, stellt keine Ermessensvorschrift dar. Sofern der Berufung keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wurde, wird die Räumungsfrist durch die Erlassung des Entziehungsbescheids der ersten Instanz in Gang gesetzt.