§ 1488 ABGB
Bereits mit dem Wissen des Ausübungsberechtigten um die Errichtung eines Hindernisses zur Ausübungsvereitelung einer Servitut liegt Widersetzlichkeit iSd § 1488 ABGB vor.
OGH, 18.11.2005, 10 Ob 118/05h
§ 1488 ABGB
Bereits mit dem Wissen des Ausübungsberechtigten um die Errichtung eines Hindernisses zur Ausübungsvereitelung einer Servitut liegt Widersetzlichkeit iSd § 1488 ABGB vor.
OGH, 18.11.2005, 10 Ob 118/05h