§ 13c Abs 2 WEG; § 19 Abs 1 WEG
Die Entscheidung bestimmt, dass ein in eine Wohnungseigentumsgemeinschaft neu eintretender Wohnungseigentümer nicht für die Zahlungsrückstände seines Vorgängers haftet.
OGH 31.03.2003, 5 Ob 248/02k
§ 13c Abs 2 WEG; § 19 Abs 1 WEG
Die Entscheidung bestimmt, dass ein in eine Wohnungseigentumsgemeinschaft neu eintretender Wohnungseigentümer nicht für die Zahlungsrückstände seines Vorgängers haftet.
OGH 31.03.2003, 5 Ob 248/02k