§ 20 Abs 1 EStG 1988; § 12 Abs 2 UStG 1994; Art 17 Abs 6 der 6. MWSt-Richtlinie
Die Entscheidung bestimmt, dass die mit dem StrukturanpassungsG 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit hinsichtlich von Arbeitszimmern, durch die Regelung des Gemeinschaftsrechts (hier: 6. Mehrwertsteuer-RL) verdrängt wird.