§ 16 Abs 1 Z 3 MRG; § 2 DMSG
Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen für die Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Hauses aus Gründen des Denkmalschutzes ex lege, und mit der Behandlung der vom Vermieter aufgewendeten Eigenmittel für diese Erhaltungsarbeiten.