§ 42 MRG; § 452 ABGB; § 1098 ABGB; § 10 KO; § 119 KO; § 120 KO
Die Entscheidung bestimmt, dass die Sicherungszession von Mietzinsen durch den späteren Gemeinschuldner an eine Bank, die Sachlegitimation dieser, und nicht der des Masseverwalters, bewirkt.