§ 37 MRG; § 39 MRG
Die Entscheidung befasst sich mit der Anrufung der Schlichtungsstelle als zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, und mit der Unzulässigkeit der Änderung des vor der Schlichtungsstelle gemachten Antrages im Gerichtsverfahren.