EStG: § 30 Abs 2 Z 1 lit a
BAO: § 26
Wird eine Wohnung privat veräußert, in der der Steuerpflichtige zwar insgesamt, aber nicht durchgehend für zwei Jahre seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hatte, so ist für die Beurteilung der Frage, ob die Wohnung auch während des Zeitraums, in dem keine tatsächliche Benützung der Wohnung erfolgte, als Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG gedient hat und die Einkünfte aus der Veräußerung somit steuerfrei sind, entscheidend, ob während dieses Zeitraums weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung bestanden haben. Der Hauptwohnsitz-Meldung kommt zwar keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.