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Immissionsschutz; Lärmreflexionen

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2012/214bbl 2012, 260 Heft 6 v. 22.11.2012

§ 48 nö BauO 1996

Lärmreflexionen sind im Anwendungsbereich des § 48 nö BauO nur dann von Bedeutung, wenn sie nach den jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnissen als "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehende Emissionen" angesehen werden können.

Liegen keine besonderen Verhältnisse (zB auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude) vor, die eine atypische Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" angesehen werden.

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