§ 48 nö BauO 1996
Lärmreflexionen sind im Anwendungsbereich des § 48 nö BauO nur dann von Bedeutung, wenn sie nach den jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnissen als "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehende Emissionen" angesehen werden können.
Liegen keine besonderen Verhältnisse (zB auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude) vor, die eine atypische Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" angesehen werden.