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Ruhensvereinbarung vor der Familiengerichtshilfe muss von beiden Parteien dem Gericht angezeigt werden

Rechtsprechung VerfahrensrechtAußerstreitrechtDr. Robert FucikiFamZ 2015/222iFamZ 2015, 289 - 290 Heft 6 v. 30.1.2016

Entscheidung: OGH 16.10.2015, 7 Ob 143/15b

Normen: § 28 AußStrG

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