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Auch wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, kann bedacht werden

ErbrechtJudikaturHR Dr. Wilhelm TschuggueliFamZ 2013/154iFamZ 2013, 203 Heft 4 v. 1.8.2013

OGH 21.2.2013, 9 Ob 54/12z

Schlagwörter:

Erbverzicht; Widerruf; spätere Bedenkung durch den Erblasser;

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