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Verspäteter Rekurs ist unzulässig

AußerstreitrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Michael GanneriFamZ 2012/100iFamZ 2012, 131 - 132 Heft 3 v. 1.5.2012

Zusammenfassung: Das LG wies einen Rekurs zurück, weil dieser verspätet eingebracht wurde und die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG mit 1.7.2011 außer Kraft getreten war. Der Autor geht in einer Anmerkung auf die Änderung beim Einbringen des Rechtsmittels ein und äußert seine Bedenken gegenüber der Novellierung.

Rechtsgrundlagen: § 46 AußStrG; § 47 Abs 1 AußStrG

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