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Keine begründeten Bedenken, wenn bereits der Titelschaffung zugrunde lag, dass der Vater nach Bosnien zurückgekehrt war

UnterhaltsrechtJudikaturHR Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr (Bearbeitung)iFamZ 2011/55iFamZ 2011, 73 - 74 Heft 2 v. 1.3.2011

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG

Vorliegende Entscheidung hatte sich mit begründeten Bedenken iZm dem Aufrechtbleiben der titelmäßigen Unterhaltspflicht zu befassen. Sind diese gegeben, wenn der Vater in sein Heimatland zurückkehrt?

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