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Zum geschützten Personenkreis des § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN zählen nur gesetzliche und testamentarische Erben sowie Pflichtteilsberechtigte und Legatare, nicht jedoch der Fiskus

ErbrechtJudikaturBearb. v. HR Dr. Wilhelm Tschugguel, Präs. d. LGiFamZ 2011/48iFamZ 2011, 35 - 36 Heft 1 v. 1.1.2011

ߧ 150 AußStrG; § 106 JN; § 29 IPRG

Mit seiner Entscheidung äußert sich der OGH eindeutig zum Personenkreis des § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN, der den Schutz vor der Unmöglichkeit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland vor Augen hat, und erteilt somit einem vermeintlichen fiskalischen Sonderrecht eine Absage.

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