ߧ 46 Abs 3 AußStrG
Das erkennende Gericht stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung eindeutig klar, dass für einen verspäteten Revisionsrekurs im Aufteilungsverfahren kein rechtlicher Raum ist.
OGH 1.09.2010, 6 Ob 150/10t
ߧ 46 Abs 3 AußStrG
Das erkennende Gericht stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung eindeutig klar, dass für einen verspäteten Revisionsrekurs im Aufteilungsverfahren kein rechtlicher Raum ist.
OGH 1.09.2010, 6 Ob 150/10t