§ 146c ABGB; § 176 Abs 1 ABGB; ߧ 104 Abs 1 AußStrG
In Hinblick auf den pflegschaftsgerichtlichen Auftrag an einen Vater, für eine psychotherapeutische Betreuung seiner Kinder zu sorgen, differenziert die erkennende Instanz deutlich zwischen einer Empfehlung und dem folge zu leistenden Auftragscharakter.