§ 1220 ABGB
Vorliegende Entscheidung erhebt den Ausstattungsanspruch zum zentralen Entscheidungselement, indem auf die Einkommensverhältnisse eingegangen wird, so die Antragstellerin mit ihrem Vater über Jahre nicht in Kontakt stand.
§ 1220 ABGB
Vorliegende Entscheidung erhebt den Ausstattungsanspruch zum zentralen Entscheidungselement, indem auf die Einkommensverhältnisse eingegangen wird, so die Antragstellerin mit ihrem Vater über Jahre nicht in Kontakt stand.