Zusammenfassung: Bei einer wegen ernstlich und erheblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung untergebrachten Person kann iSd §32a UbG durch den erreichbaren Behandlungsfortschritt bei kontinuierlicher Unterbringung die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Einschränkung ihrer Freiheit wesentlich verringert werden.
Rechtsgrundlagen: § 32a UbG; § 3 UbG