Zusammenfassung: Vorliegendes Urteil stellt klar, dass die Wahrung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde von in psychiatrischen Abteilungen untergebrachten Personen es gebietet, dass eine Benutzung des Stationstelefons zur kurzen Verständigung eines nahestehenden Menschen grundsätzlich jederzeit möglich sein sollte und lediglich aus organisatorischen Gründen untersagt werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 2 UbG