§ 144 ABGB; § 176 ABGB; ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Das erkennende Gericht hatte sich in konkreter Sache mit der Änderung einer Obsorgereglung zu befassen und dahingehend festgestellt, dass eine solche vorwiegend unter dem Aspekt des Kindeswohls vorzunehmen ist und geringfügige Veränderungen der Interessenslage unbeachtlich bleiben sollen.