§ 502 Abs 1 ZPO
In vorliegender Entscheidung hatte der OGH zu prüfen, ob ein rechtswidriges schadensverursachendes Verhalten mehrerer behördlicher Organe und Institutionen im Anlassfall vorgelegen hat und ob damit ein Schadensersatzanspruch aus dem Titel der Amtshaftung zustehen würde.