§ 8 Satz 2 UVG; § 4 Z 4 UVG
In vorliegender Entscheidung stellt der OGH klar, dass Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG bis zur rechtkräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens und nicht nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Abstammungsverfahrens gewährt werden können.