Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der Beiziehung unabhängiger Sachverständiger in Bezug auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch die Verabreichung von Medikamenten eingehend zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 3 HeimAufG; § 14 HeimAufG