Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich mitunter der Frage, ob eine Anwendbarkeit des HeimaufG auf unterschiedliche Spitalsabteilungen denkbar ist. Darüber hinaus hatte sich die erkennende Instanz der Frage zuzuwenden, wie sich eine unterlassene Verständigungspflicht auf die Zulässigkeit einer Maßnahme auszuwirken vermag.
Rechtsgrundlagen: § 2 HeimAufG; § 4 HeimAufG; § 7 HeimAufG