Zusammenfassung: Angesprochene Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob das verpflichtende Tragenmüssen eines Chiparmbandes als Maßnahme gegen den Patientenwillen zu sehen ist. Wie ist darüber hinaus ein durch den Chip ausgelöster Alarm und konsequent die anschließende Freiheitsbeschränkung zu bewerten?
Rechtsgrundlagen: § 34a UbG