Zusammenfassung: Angesprochene Entscheidung hatte sich mit der Beschränkung telefonischen Kontakts mit der Außenwelt zu befassen und die Abnahme eines Telefons unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr als Beschränkung sonstiger Rechte zu analysieren.
Rechtsgrundlagen: § 34 UbG; § 34a UbG