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Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur iVm der rechtskräftigen Einantwortung fähig

ErbrechtJudikaturHR Dr. Wilhelm Tschugguel, Präs. d. LG (Bearbeitung)iFamZ 2010/81iFamZ 2010, 112 Heft 2 v. 1.3.2010

ߧ 161 AußStrG

In vorliegender Sache hatte sich der OGH klarstellend mit der Frage zu befassen, wie vorzugehen ist, wenn nach Feststellung eines Erbrechts eine andere Erbantrittserklärung einlangt bevor der Beschluss rechtskräftig wird.

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