Zusammenfassung: Der OGH hatte die Beschränkung des Telefonverkehrs durch die Abnahme eines Handys eines Patienten zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: ܧ 34 Abs 2 UbG
Zusammenfassung: Der OGH hatte die Beschränkung des Telefonverkehrs durch die Abnahme eines Handys eines Patienten zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: ܧ 34 Abs 2 UbG