Zusammenfassung: Das LG Innsbruck hat eindeutig festgestellt, dass es für die Qualifikation als Freiheitsbeschränkung alleine auf die Möglichkeit ankommt, einen Bereich aufgrund einer freien Entscheidung zu verlassen. Auf das Bewusstsein der Freiheitsentziehung kommt es aber nicht an.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 HeimAufG