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Keine Zurückweisung a limine, wenn der Antrag auf Herabsetzung des Kindesunterhalts in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt

ZivilprozessrechtJudikaturLStA Dr. Robert Fucik, BMJ (Bearbeitung)iFamZ 2010/246iFamZ 2010, 356 Heft 6 v. 1.11.2010

Art 24 EUuGVVO

Das erkennende Gericht stellt mit seinem Erkenntnis fest, dass ein in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallender Sachverhalt eine a limine Zurückweisung nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzuweisen ist allerdings auf einen mit 18.6.2011 in Kraft tretenden eigenen Kompetenztatbestand in der EuGVVO.

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