Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache war zu klären, ob die Unterbindung von Unruhezuständen im Wege der Medikation als Freiheitsbeschränkung anzusehen ist. Darüber hinaus waren die mangelhafte Verständigung der Bewohnervertretung sowie Anforderungen, die an die Nachvollziehbarkeit sowie Beweisbarkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen gestellt werden, beherrschendes Thema.
Rechtsgrundlagen: § 3 HeimAufG