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Obliegenheit, neben Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in der Sache vorzubringen

AußerstreitrechtAnm. v. Dr. Robert Fucik, BMJiFamZ 2009/66iFamZ 2009, 91 - 92 Heft 2 v. 1.3.2009

ߧ 58 AußStrG

In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass bei Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren der Mangel als behoben gilt, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekursverfahren darzulegen.

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