Art 13 HKÜ; Art 11 VO Brüssel IIa
Der OGH hat seine Entscheidung betreffend die Rückstellung eines Kindes unter anderem am Kindswohl festgemacht. Dabei beschäftigte er sich mit dem Umstand, dass eine Rückstellung nicht zwingend mit einer Trennung vom Entführer verbunden sei. Fraglich war, ob eine Rückstellung alleine in das Ursprungsland genüge oder ob an den genauen Ursprungsort zurückzustellen sei. Mit einer Anmerkung von Robert Fucik.