Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung behandelt der OGH die Frage, ob eine Drei- bzw. Fünfpunktfixierung einer u.a. am Borderline-Syndrom erkrankten Person eine zulässige Beschränkung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 UbG
Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung behandelt der OGH die Frage, ob eine Drei- bzw. Fünfpunktfixierung einer u.a. am Borderline-Syndrom erkrankten Person eine zulässige Beschränkung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 UbG