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Nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Voraussetzung für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF FamErbR

Rechtsprechung Abstammungs- und AdoptionsrechtFamilienrechtDr. Christa Zemanek (Bearbeitung)iFamZ 2009/146iFamZ 2009, 199 - 200 Heft 4 v. 1.7.2009

§ 164 Abs 1 Z 3 ABGB

In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage der Anwendungsvoraussetzungen des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF FamErbRÄG 2004.

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