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Ansprüche aus einem Scheidungsfolgenvergleich fallen in die Zuständigkeitsvorschriften des § 49 Abs 2 Z 2b JN

RechtsprechungZivilprozessrechtBearb. v. Astrid Deixler-HübneriFamZ 2008/139iFamZ 2008, 263 Heft 5 v. 1.9.2008

§ 49 Abs 2 JN

Das Gericht setzte sich in dieser Entscheidung mit der Formulierung des § 49 Abs 2 JN "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten" auseinander. In die Zuständigkeit welchen Gerichts fallen Anspruche über ein Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

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