§ 49 Abs 2 JN
Das Gericht setzte sich in dieser Entscheidung mit der Formulierung des § 49 Abs 2 JN "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten" auseinander. In die Zuständigkeit welchen Gerichts fallen Anspruche über ein Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung?