§ 273a ABGB; § 280 ABGB; § 281 ABGB
Eine Verletzung des Informations- und "ußerungsrechts berührt die Gültigkeit von Rechtshandlungen des Sachwalters nicht. Diesen Rechten kommt nur im Verhältnis Betroffener - Sachwalter Bedeutung zu.
OGH 7.5.2008, 9 Ob 8/07b